Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Auftraggeber erkennen wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung (E-Mail genügt) an.
2. Leistungsumfang
2.1 Der Auftraggeber beauftragt zweigrad mit der Designentwicklung und -beratung für das im jeweiligen Angebot bezeichnete Projekt.
2.2 Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Entwicklungsleistungen von zweigrad kreativer Art sind und keine Engineering-Arbeiten umfassen; insbesondere nicht:
• Berechnung und Auslegung von Bauteilen oder Konstruktionen
• Vorhersagen über Eigenschaften und Beanspruchungen sowie Versagen
von Werkstoffen, Bauteilen und Konstruktionen jeglicher Art
• Auskonstruktionen in fertigungstechnischer Hinsicht.
Derartige Aufgaben liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich
des Auftraggebers.
• Software-Implementierung
2.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zweigrad rechtzeitig die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er haftet dafür, dass er zur Verwendung der zweigrad zur Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt ist, und stellt ihn insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei.
2.4 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
2.5 Die Beauftragung von Teilleistungen erfolgt, unabhängig davon, ob diese Teilleistungen in dem Angebot einzeln aufgeführt und berechnet sind, ausschließlich auf Basis einer gesonderten Absprache.
3. Fristen/Termine/Verzug
3.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, sind Angebote von zweigrad für die Dauer von zwei Monaten ab dem im Angebot genannten Angebotsstand bzw. sofern dieser nicht angegeben wird, ab Zugang beim Auftraggeber gültig.
3.2 Verträge mit zweigrad kommen zustande, wenn zweigrad zugegangene Aufträge/ Bestellungen schriftlich (siehe unten Ziffer 16) angenommen, zweigrad zugegangene Bestellungen schriftlich bestätigt oder die vom Auftraggeber bestellten Leistungen erbracht hat.
3.3 Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Annahmeerklärung oder der Bestätigung von zweigrad zu laufen. Für den Lauf der Frist ist zudem der Ausgleich zu diesem Zeitpunkt fälliger Zahlungen notwendig.)
3.4 Die Fristen gemäß Ziff. 3.3 werden bei Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen neu vereinbart.
3. Präsentation/Abnahme
3.1 Für die Untersuchung der gelieferten Vertragsgegenstände gelten die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB entsprechend. Insbesondere wird der Auftraggeber auch alle Reinzeichnungen, Maßzeichnungen, Modelle, Daten und ähnliches hinsichtlich der Vermassung, sachlichen Richtigkeit und Realisierbarkeit in der Produktion prüfen, ehe diese Unterlagen in die Produktion gehen. Für vom Auftraggeber freigegebene Vertragsgegenstände haftet zweigrad nicht.
3.2 Werden die Leistungen von zweigrad nicht innerhalb von 7 Werktagen nach ihrem Zugang vom Auftraggeber abgelehnt, so gelten sie als angenommen.
3.3 Lehnt der Auftraggeber die Abnahme berechtigt als nicht vertragsgemäss ab, wird zweigrad unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber gegebenen Vorgaben die erforderlichen Nachbesserungen unverzüglich vornehmen.
4. Präsentation/Abnahme
4.1 Für die Untersuchung der gelieferten Vertragsgegenstände gelten die Vorschriften der §377 HGB, sofern der Auftraggeber Kaufmann gem. § 1 Abs. 1 HGB ist, entsprechend.
4.2. Der Auftraggeber hat auch alle Reinzeichnungen, Maßzeichnungen, Modelle, Daten und ähnliches hinsichtlich der Vermaßung, sachlichen Richtigkeit und Realisierbarkeit in der Produktion zu prüfen, ehe diese Unterlagen in die Produktion gehen. Für vom Auftraggeber freigegebene Vertragsgegenstände haftet zweigrad nicht.
4.3 Werden die Leistungen von zweigrad nicht innerhalb von 10 Werktagen nach ihrem Zugang vom Auftraggeber abgelehnt, so gelten sie als angenommen.
4.4 Lehnt der Auftraggeber die Abnahme berechtigt als nicht vertragsgemäß ab, wird zweigrad unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber gegebenen Vorgaben die erforderlichen Nachbesserungen unverzüglich vornehmen.
5. Nutzungsrechte und weitere Rechte, Eigentum an Anschauungsobjekten
5.1 Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen den deutschen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums (insbes. Urheberrechtsgesetz, Designgesetz). Diese Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen zweigrad insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG und/oder §§ 42 ff. DesignG zu.
zweigrad ist Inhaberin der vollumfänglichen Nutzungs-, Design- sowie weiteren Leistungsschutzrechte an dem Leistungsgegenstand sowie den abgelieferten Entwürfen.
5.2 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht/Designrecht oder anderes Recht aus geistigem Eigentum und haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
5.3 zweigrad räumt dem Auftraggeber ein ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung des ausgewählten Entwurfs nur gegen die im jeweiligen Angebot oder in einem Rahmenvertrag mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung ein. Dieses Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf das im jeweiligen Angebot bezeichnete Projekt sowie ausschließlich auf die Verwendung für eigene Zwecke. Die Nutzungsrechte erstrecken sich nicht auf die Entwurfsalternativen. Eine anderweitige Verwendung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung von zweigrad zulässig. zweigrad ist berechtigt, für weitergehende Nutzungen eine zusätzliche Vergütung zu verlangen.
5.4 Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Einwilligung von zweigrad den Entwurf/die Entwürfe nicht verändern.
5.5 Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Gesamtvergütung auf den Auftraggeber über.
5.6 Nutzungsrechte an Konzept- oder Gestaltungsalternativen oder an sonstigen Arbeitsergebnissen werden nicht übertragen. Sollte der Auftraggeber die Nutzung eines weiteren Entwurfs wünschen oder den ausgewählten Entwurf für ein anderes Projekt einsetzen wollen, bedarf es des Abschlusses einer zusätzlichen Nutzungsvereinbarung.
5.7 Sollte der Auftraggeber die Zusammenarbeit vorzeitig beenden und beabsichtigen, Entwürfe von zweigrad dennoch zu nutzen, wird er sich rechtzeitig mit zweigrad ins Benehmen setzen, um eine eigenständige Nutzungsvereinbarung mit einer eigenständigen Vergütungsregelung abzuschließen.
5.8 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, bleiben alle Anschauungsobjekte (Entwürfe, Reinzeichnungen, Modelle, Prototypen etc.) im Eigentum von zweigrad. 5.9 Bei durch den Auftraggeber zu vertretenden Beschädigungen oder einem von ihm zu vertretenden Verlust von Anschauungsobjekten hat dieser die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6. Vergütung, Zahlungsbedingungen
6.1 Die Höhe des Vergütungsanspruchs geht aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls vereinbarter Vergütungsveränderungen während der Laufzeit des Vertrages hervor und versteht sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
6.2 Nebenleistungen wie z. B. Material-, Transport und Reisekosten (Fahrtkosten, Hotelkosten, Spesen) werden zusätzlich nach Aufwand berechnet. Reise- und Besprechungszeiten werden nach vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
6.3 Ergeben sich im Laufe der Projektabwicklung Änderungen, die nicht durch Mängel verursacht sind, die zweigrad zu vertreten hat, so werden diese gesondert berechnet. Gleiches gilt für weitere Entwürfe oder andere Zusatzleistungen.
6.4 Rechnungsstellungen erfolgen nach Lieferung bzw. Abnahme der einzelnen Phasen, sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wird.
Sofern keine anderweitige Regelung im Angebot getroffen wird, kann bei Arbeiten, die im Rahmen von in sich abgeschlossenen Teilleistungen gemäß Vertrag erbracht und abgenommen werden, die jeweilige Teilvergütung entsprechend in Rechnung gestellt werden.
6.5 zweigrad ist unabhängig davon berechtigt, Abschlagszahlungen und Anzahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeits- und Materialaufwand zu verlangen.
6.6 Die Vergütung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Auslagen und Kosten sind mit Rechnungsstellung fällig.
Fällige Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der gesetzten Frist zahlbar. Auf die gesetzlichen Regelungen zum Verzug, insbes. § 288 BGB, weisen wir hin.
6.7 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags um mehr als 2 Monate aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann zweigrad eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit behält sich zweigrad die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.
6.8 Nimmt der Auftraggeber eine Leistung nicht in Anspruch oder wird eine Arbeitsphase oder das gesamte Projekt abgebrochen, ohne dass zweigrad insofern ein Verschulden trifft, schuldet der Auftraggeber die für diese Leistung bzw. Arbeitsphase bzw. das gesamte Projekt vereinbarte Vergütung ungeachtet des Leistungserbringens. zweigrad hat sich jedoch ersparte Aufwendungen und/oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworbene bzw. böswillig nicht erworbene Vergütungen anrechnen zu lassen.