zweigrad GmbH & Co. KG Geschäftsbedingungen Design-Entwicklung
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Absatz 1 BGB.
Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Aufträge, die von zweigrad – nachfolgend “zweigrad“ – ausgeführt werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende oder von den nachfolgenden Regelungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn zweigrad hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die zweigrad-Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn zweigrad Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1. Leistungsumfang
1.1 Der Auftraggeber beauftragt zweigrad mit der Entwicklung eines Designs für das im jeweiligen Angebot bezeichnete Projekt.
1.2 Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Entwicklungsleistungen von zweigrad kreativer Art sind und keine Engineering-Arbeiten umfassen; insbesondere nicht:
• Berechnung und Auslegung von Bauteilen oder Konstruktionen
• Vorhersagen über Eigenschaften und Beanspruchungen sowie Versagen
von Werkstoffen, Bauteilen und Konstruktionen jeglicher Art
• Auskonstruktionen in fertigungstechnischer Hinsicht.
Derartige Aufgaben liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich
des Auftraggebers.
1.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zweigrad rechtzeitig die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er haftet dafür, dass er zur Verwendung der dem Designer zur Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt ist, und stellt ihn insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei.
1.4 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
2. Fristen/Termine/Verzug
2.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, sind Angebote von zweigrad zwei Monate ab Zugang beim Auftraggeber gültig.
2.2 Verträge mit zweigrad kommen zustande, wenn zweigrad zugegangene Aufträge/ Bestellungen schriftlich angenommen, zweigrad zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die vom Auftraggeber bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht hat. Dieses gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend.
2.3 Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Annahmeerklärung oder der Bestätigung von zweigrad zu laufen, jedoch nicht vor Eingang fälliger Zahlungen.
2.4 Die Fristen gemäß Ziff. 2.3 verlängern sich bei Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen entsprechend.
3. Präsentation/Abnahme
3.1 Für die Untersuchung der gelieferten Vertragsgegenstände gelten die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB entsprechend. Insbesondere wird der Auftraggeber auch alle Reinzeichnungen, Maßzeichnungen, Modelle, Daten und ähnliches hinsichtlich der Vermassung, sachlichen Richtigkeit und Realisierbarkeit in der Produktion prüfen, ehe diese Unterlagen in die Produktion gehen. Für vom Auftraggeber freigegebene Vertragsgegenstände haftet zweigrad nicht.
3.2 Werden die Leistungen von zweigrad nicht innerhalb von 7 Werktagen nach ihrem Zugang vom Auftraggeber abgelehnt, so gelten sie als angenommen.
3.3 Lehnt der Auftraggeber die Abnahme berechtigt als nicht vertragsgemäss ab, wird zweigrad unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber gegebenen Vorgaben die erforderlichen Nachbesserungen unverzüglich vornehmen.
4. Nutzungsrechte, Eigentum an Werkstücken
4.1 Das Design sowie alle abgelieferten Entwürfe sind persönliche geistige Schöpfungen von zweigrad.
4.2 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
4.3 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit zweigrad bleiben alle Rechte an den Vertragsgegenständen bei zweigrad; dies gilt insbesondere für Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Gebrauchsmusterrechte und Patente.
4.4 Erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Gesamt-Vergütung räumt zweigrad dem Auftraggeber ein ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung des ausgewählten Entwurfs für das im jeweiligen Angebot bezeichnete Projekt für eigene Zwecke ein.
4.5 Nutzungsrechte an Konzept- oder Gestaltungsalternativen oder an sonstigen Arbeitsergebnissen werden nicht übertragen. Sollte der Auftraggeber die Nutzung eines weiteren Entwurfs wünschen oder den ausgewählten Entwurf für ein anderes Projekt einsetzen wollen, bedarf es des Abschlusses einer zusätzlichen Nutzungsvereinbarung.
4.6 Sollte der Auftraggeber die Zusammenarbeit vorzeitig beenden und beabsichtigen, Entwürfe von zweigrad dennoch zu nutzen, wird er sich rechtzeitig mit zweigrad ins Benehmen setzen, um eine eigenständige Nutzungsvereinbarung abzuschliessen, die eine zusätzliche Vergütung vorsieht.
4.7 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, bleiben auch alle Anschauungsobjekte (Entwürfe, Reinzeichnungen, Modelle etc.) im Eigentum von zweigrad.
4.8 Bei durch den Auftraggeber verursachten Beschädigungen oder einem Verlust von Anschauungsobjekten hat dieser die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5. Vergütung
5.1 Die Höhe des Vergütungsanspruchs geht aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls vereinbarter Vergütungsveränderungen während der Laufzeit des Vertrages hervor und versteht sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
5.2 Nebenleistungen wie z. B. Reise-, Material-, und Transportkosten werden zusätzlich berechnet. Reise- und Besprechungszeiten werden nach vereinbarten Stundensätzen abgerechnet. Rechnungsstellungen erfolgen nach Lieferung bzw. Abnahme der einzelnen Phasen gemäß Angebot.
5.3 Ergeben sich im Laufe der Projektabwicklung Änderungen, die nicht durch Mängel verursacht sind, die zweigrad zu vertreten hat, so werden diese gesondert berechnet. Gleiches gilt für weitere Entwürfe oder andere Zusatzleistungen.
5.4 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann zweigrad eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit behält sich zweigrad die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.
5.5 Die Vergütung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei Arbeiten, die im Rahmen von in sich abgeschlossenen Teilleistungen („Phasen“) gemäß Vertrag erbracht und abgenommen werden, wird die jeweilige Teilvergütung entsprechend in Rechnung gestellt.
5.6 zweigrad ist berechtigt, Abschlagszahlungen und Anzahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand zu verlangen. Auslagen und Kosten sind mit Rechnungsstellung fällig.
5.7 Fällige Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar.
6. Fremdleistungen
6.1 zweigrad ist berechtigt, sich bei der Auftragserfüllung Leistungen Dritter zu bedienen.
6.2 Sofern die Inanspruchnahme von Fremdleistungen notwendig ist, wird zweigrad diese nach Rücksprache mit dem Auftraggeber grundsätzlich in dessen Namen und für dessen Rechnung bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zweigrad die hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
6.3 Wenn im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von zweigrad abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, zweigrad im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
7. Herausgabe von Daten
7.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist zweigrad nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben.