Allgemeine Geschäftsbedingungen
Design-Entwicklung zweigrad GmbH & Co.KG

Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Auftraggeber erkennen wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung (E-Mail genügt) an.

2. Leistungsumfang
2.1 Der Auftraggeber beauftragt zweigrad mit der Designentwicklung und -beratung für das im jeweiligen Angebot bezeichnete Projekt.
2.2 Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Entwicklungsleistungen von zweigrad kreativer Art sind und keine Engineering-Arbeiten umfassen; insbesondere nicht:
• Berechnung und Auslegung von Bauteilen oder Konstruktionen
• Vorhersagen über Eigenschaften und Beanspruchungen sowie Versagen
von Werkstoffen, Bauteilen und Konstruktionen jeglicher Art

• Auskonstruktionen in fertigungstechnischer Hinsicht.
Derartige Aufgaben liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich
des Auftraggebers.

• Software-Implementierung
2.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zweigrad rechtzeitig die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er haftet dafür, dass er zur Verwendung der zweigrad zur Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt ist, und stellt ihn insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei.
2.4 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
2.5 Die Beauftragung von Teilleistungen erfolgt, unabhängig davon, ob diese Teilleistungen in dem Angebot einzeln aufgeführt und berechnet sind, ausschließlich auf Basis einer gesonderten Absprache.

3. Fristen/Termine/Verzug
3.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, sind Angebote von zweigrad für die Dauer von zwei Monaten ab dem im Angebot genannten Angebotsstand bzw. sofern dieser nicht angegeben wird, ab Zugang beim Auftraggeber gültig.
3.2 Verträge mit zweigrad kommen zustande, wenn zweigrad zugegangene Aufträge/ Bestellungen schriftlich (siehe unten Ziffer 16) angenommen, zweigrad zugegangene Bestellungen schriftlich bestätigt oder die vom Auftraggeber bestellten Leistungen erbracht hat.
3.3 Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Annahmeerklärung oder der Bestätigung von zweigrad zu laufen. Für den Lauf der Frist ist zudem der Ausgleich zu diesem Zeitpunkt fälliger Zahlungen notwendig.)
3.4 Die Fristen gemäß Ziff. 3.3 werden bei Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen neu vereinbart.

3. Präsentation/Abnahme
3.1 Für die Untersuchung der gelieferten Vertragsgegenstände gelten die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB entsprechend. Insbesondere wird der Auftraggeber auch alle Reinzeichnungen, Maßzeichnungen, Modelle, Daten und ähnliches hinsichtlich der Vermassung, sachlichen Richtigkeit und Realisierbarkeit in der Produktion prüfen, ehe diese Unterlagen in die Produktion gehen. Für vom Auftraggeber freigegebene Vertragsgegenstände haftet zweigrad nicht.
3.2 Werden die Leistungen von zweigrad nicht innerhalb von 7 Werktagen nach ihrem Zugang vom Auftraggeber abgelehnt, so gelten sie als angenommen.
3.3 Lehnt der Auftraggeber die Abnahme berechtigt als nicht vertragsgemäss ab, wird zweigrad unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber gegebenen Vorgaben die erforderlichen Nachbesserungen unverzüglich vornehmen.

4. Präsentation/Abnahme
4.1 Für die Untersuchung der gelieferten Vertragsgegenstände gelten die Vorschriften der §377 HGB, sofern der Auftraggeber Kaufmann gem. § 1 Abs. 1 HGB ist, entsprechend.
4.2.  Der Auftraggeber hat auch alle Reinzeichnungen, Maßzeichnungen, Modelle, Daten und ähnliches hinsichtlich der Vermaßung, sachlichen Richtigkeit und Realisierbarkeit in der Produktion zu prüfen, ehe diese Unterlagen in die Produktion gehen. Für vom Auftraggeber freigegebene Vertragsgegenstände haftet zweigrad nicht.
4.3 Werden die Leistungen von zweigrad nicht innerhalb von 10 Werktagen nach ihrem Zugang vom Auftraggeber abgelehnt, so gelten sie als angenommen.
4.4 Lehnt der Auftraggeber die Abnahme berechtigt als nicht vertragsgemäß ab, wird zweigrad unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber gegebenen Vorgaben die erforderlichen Nachbesserungen unverzüglich vornehmen.

5. Nutzungsrechte und weitere Rechte, Eigentum an Anschauungsobjekten
5.1 Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen den deutschen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums (insbes. Urheberrechtsgesetz, Designgesetz). Diese Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen zweigrad insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG und/oder §§ 42 ff. DesignG zu.
zweigrad ist Inhaberin der vollumfänglichen Nutzungs-, Design- sowie weiteren Leistungsschutzrechte an dem Leistungsgegenstand sowie den abgelieferten Entwürfen.
5.2 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht/Designrecht oder anderes Recht aus geistigem Eigentum und haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
5.3 zweigrad räumt dem Auftraggeber ein ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung des ausgewählten Entwurfs nur gegen die im jeweiligen Angebot oder in einem Rahmenvertrag mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung ein. Dieses Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf das im jeweiligen Angebot bezeichnete Projekt sowie ausschließlich auf die Verwendung für eigene Zwecke. Die Nutzungsrechte erstrecken sich nicht auf die Entwurfsalternativen. Eine anderweitige Verwendung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung von zweigrad zulässig. zweigrad ist berechtigt, für weitergehende Nutzungen eine zusätzliche Vergütung zu verlangen.
5.4 Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Einwilligung von zweigrad den Entwurf/die Entwürfe nicht verändern.
5.5 Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Gesamtvergütung auf den Auftraggeber über.
5.6 Nutzungsrechte an Konzept- oder Gestaltungsalternativen oder an sonstigen Arbeitsergebnissen werden nicht übertragen. Sollte der Auftraggeber die Nutzung eines weiteren Entwurfs wünschen oder den ausgewählten Entwurf für ein anderes Projekt einsetzen wollen, bedarf es des Abschlusses einer zusätzlichen Nutzungsvereinbarung.
5.7 Sollte der Auftraggeber die Zusammenarbeit vorzeitig beenden und beabsichtigen, Entwürfe von zweigrad dennoch zu nutzen, wird er sich rechtzeitig mit zweigrad ins Benehmen setzen, um eine eigenständige Nutzungsvereinbarung mit einer eigenständigen Vergütungsregelung abzuschließen.
5.8 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, bleiben alle Anschauungsobjekte (Entwürfe, Reinzeichnungen, Modelle, Prototypen etc.) im Eigentum von zweigrad. 5.9 Bei durch den Auftraggeber zu vertretenden Beschädigungen oder einem von ihm zu vertretenden Verlust von Anschauungsobjekten hat dieser die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6. Vergütung, Zahlungsbedingungen
6.1 Die Höhe des Vergütungsanspruchs geht aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls vereinbarter Vergütungsveränderungen während der Laufzeit des Vertrages hervor und versteht sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
6.2 Nebenleistungen wie z. B. Material-, Transport und Reisekosten (Fahrtkosten, Hotelkosten, Spesen) werden zusätzlich nach Aufwand berechnet. Reise- und Besprechungszeiten werden nach vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
6.3 Ergeben sich im Laufe der Projektabwicklung Änderungen, die nicht durch Mängel verursacht sind, die zweigrad zu vertreten hat, so werden diese gesondert berechnet. Gleiches gilt für weitere Entwürfe oder andere Zusatzleistungen.
6.4 Rechnungsstellungen erfolgen nach Lieferung bzw. Abnahme der einzelnen Phasen, sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wird.
Sofern keine anderweitige Regelung im Angebot getroffen wird, kann bei Arbeiten, die im Rahmen von in sich abgeschlossenen Teilleistungen  gemäß Vertrag erbracht und abgenommen werden, die jeweilige Teilvergütung entsprechend in Rechnung gestellt werden.
6.5 zweigrad ist unabhängig davon berechtigt, Abschlagszahlungen und Anzahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeits- und Materialaufwand zu verlangen.
6.6 Die Vergütung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Auslagen und Kosten sind mit Rechnungsstellung fällig.
Fällige Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der gesetzten Frist zahlbar. Auf die gesetzlichen Regelungen zum Verzug, insbes. § 288 BGB, weisen wir hin.
6.7 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags um mehr als 2 Monate aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann zweigrad eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit behält sich zweigrad die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.
6.8 Nimmt der Auftraggeber eine Leistung nicht in Anspruch oder wird eine Arbeitsphase oder das gesamte Projekt abgebrochen, ohne dass zweigrad insofern ein Verschulden trifft, schuldet der Auftraggeber die für diese Leistung bzw. Arbeitsphase bzw. das gesamte Projekt  vereinbarte Vergütung ungeachtet des Leistungserbringens. zweigrad hat sich jedoch ersparte Aufwendungen und/oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworbene bzw. böswillig nicht erworbene Vergütungen anrechnen zu lassen.

 

6.9 Kündigt der Auftraggeber den Auftrag, bevor zweigrad die geschuldete Leistung (vollumfänglich) erbracht hat, richtet sich die zu leistende Vergütung nach §§ 648, 648 a BGB bzw. sofern die Leistung von zweigrad eine Dienstleistung darstellt, nach § 628 BGB.

7. Fremdleistungen
7.1 zweigrad ist berechtigt, sich bei der Auftragserfüllung Leistungen Dritter zu bedienen.
7.2 Sofern die Inanspruchnahme von Fremdleistungen notwendig ist, wird zweigrad diese nach Rücksprache mit dem Auftraggeber grundsätzlich in dessen Namen und für dessen Rechnung bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zweigrad die hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

8. Herausgabe von Daten, Kostentragung, Haftung, Obliegenheit
8.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist zweigrad nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben.
8.2 Hat zweigrad dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von zweigrad verändert werden. Sofern eine gemeinsame Bearbeitung über ein sog. Kooperationstool oder ähnlich erfolgen soll, werden die Vorgaben der Bearbeitung gesondert unter Beachtung des vorstehenden Einwilligungserfordernisses festgelegt.
8.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien oder Daten (online und offline) trägt der Auftraggeber.
8.4 zweigrad haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien oder Daten. Die Haftung von zweigrad ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien oder Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen, sofern dieses nicht von zweigrad aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist. Es obliegt dem Auftraggeber, Datenträger, Dateien oder Daten vor dem Import mit einem geeigneten Virenscan-Programm zu überprüfen.

9. Belegmuster/Namensnennung
9.1 zweigrad hat Anspruch auf Überlassung von Abbildungen der Gegenstände, die nach ihren Entwürfen hergestellt werden, sowie auf kostenlose Überlassung eines Belegexemplars, soweit die Selbstkosten beim Auftraggeber € 1000 nicht überschreiten. Bei höheren Selbstkosten wird zweigrad den darüber hinausgehenden Betrag an den Auftraggeber bezahlen, sofern zweigrad in diesem Fall auf einem Belegmuster besteht.
9.2 zweigrad hat Anspruch auf zehn Exemplare der Werbemittel, die für von zweigrad gestaltete Produkte hergestellt werden, soweit die Selbstkosten beim Auftraggeber € 100 nicht überschreiten. zweigrad ist berechtigt, diese Werbemittel oder Kopien davon für ihre Eigenwerbung zu vervielfältigen und unter Nennung des Auftraggebers zu verbreiten.
9.3 zweigrad ist ebenfalls berechtigt, in Veröffentlichungen auf die Mitarbeit an dem Produkt auch unter Nennung des Auftraggebers hinzuweisen, und dabei Produktabbildungen zu verwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass das jeweilige Produkt bereits vom Auftraggeber selbst veröffentlicht wurde oder andernfalls dieser zweigrad die Erlaubnis zur Veröffentlichung erteilt hat.
9.4 zweigrad ist ferner berechtigt, bei Veröffentlichungen und Dokumentationen über das Produkt die Nennung als Designer zu verlangen. Die genaue Bezeichnung ist mit zweigrad abzustimmen.
9.5 Auf Produkten, die nach Entwürfen von zweigrad hergestellt sind, ist – soweit dies technisch möglich ist – eine nach den Vorgaben von zweigrad auf zweigrad hinweisende Bezeichnung anzubringen.
9.6 Von zweigrad erstellte Produktabbildungen, Visualisierungen, Animationen und Filme dürfen nur mit einem mit zweigrad ausdrücklich abzustimmenden sichtbaren Vermerk (z.B. „Designed by zweigrad“  oder „Visualisation by zweigrad“)  veröffentlicht werden.

10. Gewährleistung
10.1 zweigrad versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass das von ihr entsprechend des Auftrages erarbeitete Design keine Rechte Dritter verletzt.
10.2 Eine Verpflichtung zur Durchführung von Recherchen; insbesondere nach national oder international registrierten Schutzrechten Dritter besteht jedoch nicht.
10.3 zweigrad steht nicht für die Eintragungsfähigkeit sowie für die sonstige patent-, gebrauchs- oder designrechtliche Schutzfähigkeit des Produkts oder dessen wettbewerbs- bzw. kennzeichenrechtliche Zulässigkeit ein.
10.4 Die Gewährleistung von zweigrad entfällt, wenn die erbrachten Leistungen oder überlassenen Arbeiten/Designs verändert oder unsachgemäß behandelt wurden.
10.5 Der Auftraggeber stellt zweigrad von Ansprüchen Dritter frei, wenn und soweit zweigrad auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat.
10.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal ein Jahr ab Abnahme.

11. Haftung
11.1 zweigrad haftet nur für Schadensersatz, wenn
(a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z. B. nach dem ProdHaftG oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) zweigrad eine Garantie übernommen hat,
(c) zweigrad schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder, wenn
(d) der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten von zweigrad beruht.
11.2 In allen anderen Fällen ist die Haftung von zweigrad für Schäden unabhängig von der Rechtsgrundlage ausgeschlossen.
11.3 Auf jeden Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, dessen Entstehen zweigrad bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder hätte vorhersehen können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen des 11.1, Unterabsatz a) und b) dieser Klausel  (Haftung) sowie in den Fällen vorsätzlicher Schädigung.
11.4 Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer oder anderen Erfüllungsgehilfen von zweigrad.

12. Geheimhaltung
12.1 Unbeschadet der in Ziffer 8 dieser Bedingungen enthaltenen Regelung verpflichten sich die Parteien gegenseitig zur Geheimhaltung über im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit erworbene gegenseitige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie erhaltenen Unterlagen.
12.2 Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung eines Vertrages bestehen und ist bei zulässiger Weitergabe von Unterlagen und Informationen an Dritte auch diesen aufzuerlegen. Geheimnisse dürfen auch nach Beendigung des Vertrages weder für sich verwertet, noch Dritten mitgeteilt werden.
12.3 Sofern eine Partei der anderen Unterlagen (analog, digital oder in sonstiger Art und Weise) überlassen hat, sind diese auf Wunsch bei Beendigung der geplanten Zusammenarbeit an sie zurückzugeben, sofern die Unterlagen nicht im Rahmen der Vertragserfüllung bei der anderen Partei zu verbleiben haben. Kopien und anderweitige Vervielfältigungen sind entsprechend zu vernichten/löschen. Die Vernichtung/Löschung ist auf Verlangen nachzuweisen.
12.4 Für jeden Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten vereinbaren die Parteien eine angemessene, von der in ihren Rechten verletzten Partei festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht auch der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatz­anspruches bleibt ausdrücklich vorbehalten.

13. Datenschutz
Die Parteien informieren sich mittels gesonderter Datenschutzinformationen gegenseitig über jeweiligen datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungen.

14. Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltung
14.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne die schriftliche Einwilligung von zweigrad an Dritte abzutreten. Dieses gilt nicht für Geldforderungen.
14.2 Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
14.3 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

15. Gefahrenübergang/Verwahrung
15.1 Die auftragsgemäße Zusendung/Lieferung oder Rücksendung von Vertragsgegenständen und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
15.2 Nimmt zweigrad auftragsgemäß Gegenstände für den Auftraggeber in Gewahrsam, so erfolgt die Verwahrung auf dessen Kosten und Gefahr. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, an zweigrad für die Lagerung die dafür übliche Vergütung eines gewerblichen Lagerhalters zu zahlen.

16. Schriftform
Für die Einhaltung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail.

17. Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
17.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
17.2 Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB gegenüber ist Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen von zweigrad die Betriebsstätte von zweigrad.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB aus diesem Vertrag ist Hamburg. zweigrad ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Stand: Juni 2022